AGB

1 Anwendungsbereich, Geltung und Vertragsabschluss

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die allgemeinen Aspekte der Erbringung von Leistungen von Inpuls AG (nachfolgend Inpuls) an den Kunden im Rahmen eines Vertrages oder Auftrages mündlich oder schriftlich. Es kann auf diese AGB sowohl in einem Vertrag, einem Angebot, einer Offerte oder eines Auftrages aus verwiesen werden. Diese AGB gelten dann als integrierender Bestandteil der jeweiligen Verträge und Aufträge. Die Annahme eines Angebots kann auch durch konkludentes Handel erfolgen, namentlich indem der Kunde die Leistungen von Inpuls entgegennimmt oder nutzt. Die AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Beziehungen zwischen den beiden Parteien, ohne dass dazu jedes Mal eine ausdrückliche Bestätigung notwendig wäre.

Im Fall von Widersprüchen zwischen Einzelverträgen und Aufträgen und den vorliegenden AGB gehen die Bestimmungen des entsprechenden Vertrags oder Auftrags denjenigen der vorliegenden AGB vor.

Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und akzeptiert vollumfänglich die vorliegenden AGB. Die Verwendung von eigenen Bestellscheinen durch den Kunden tut der vorliegenden Bestimmung keinen Abbruch, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen auf dem besagten Bestellschein.

Soweit nicht anders angegeben, sind Angebote von Inpuls während 10 Tagen gültig. Änderungen dieser AGB durch Inpuls sind jederzeit möglich; die neue Fassung der AGB gilt für alle nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Verträge.

2 Offerten

Für Kunden oder Interessenten erstellte Offerten sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne ausdrückliche Zustimmung von Inpuls AG weitergegeben werden. An allen darin enthaltenen Inhalten behält die Inpuls AG die Eigentums- und Urheberrechte. Erfolgt keine Auftragserteilung, sind diese Unterlagen auf Verlangen von Inpuls AG zu retournieren. Es dürfen keine Kopien gemacht werden.

3 Preise

Preisangaben auf Prospekten und Preislisten sind unverbindlich und verstehen sich, wo nicht speziell aufgeführt, immer exkl. MWST, Rabatte, Skonti, Transport, Installation, Schulung, Support oder sonstige Gebühren. Die Annahme und Ausführung von Aufträgen kann bei Zweifeln an der Bonität des Bestellers jederzeit von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Sollten sich im Zuge der Auftragsabwicklung zusätzliche, von Inpuls AG nicht verursachte oder vorhersehbare Kostensteigerungen ergeben, behält sich Inpuls AG eine Preisanpassung gemäss den gültigen Ansätzen vor.

Für Arbeiten ausserhalb der Öffnungszeiten (08:00h – 17:00h) der Inpuls AG, wird ein Zuschlag von 25% auf den aktuellen Stundensätzen erhoben. Für Nachtarbeit (20.00h bis 6.00h), Wochenendarbeit (Freitag, 20.00h bis Montag, 6.00h) und gesetzliche Feiertage wird ein Zuschlag von 50% auf den aktuellen Stundensätzen erhoben.

Expressaufträge werden mit einem Zuschlag von 25% und min. 2h verrechnet. Expressaufträge entstehen dann, wenn die Inpuls dazu beauftragt wird, bereits geplante Termine umzubuchen, damit ein schnelles Handeln möglich ist. Der Techniker teilt dies entweder per Mail oder per Telefon dem Kunden mit. Die Zeit für die Umbuchung von Terminen wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

4 Leistungen

Inpuls erbringt die in den Verträgen und Aufträgen vereinbarten Leistungen. Im Vertragsdokument (Bsp. Offerte) nicht explizit aufgeführte Leistungen sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden separat nach Aufwand verrechnet. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Prospekte, etc.) sind nur relevant, wenn sie von Inpuls ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine werkvertragliche Leistung ist nur dann geschuldet, wenn der Vertrag oder Auftrag dies ausdrücklich so festlegt und als Werk bezeichnet.

Inpuls wird ihre vertraglichen Pflichten sorgfältig und fachmännisch gemäss der vertraglichen Leistungsbeschreibung erfüllen. Inpuls darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Hilfspersonen, Dritte (insbesondere Subunternehmer) bzw. Mitarbeiter von diesen Dritten beiziehen.

Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind ohne ausdrückliche Zusicherung Richtwerte und nicht verbindlich.

Der Kunde hat die in den Verträgen oder Aufträgen vorgesehenen Vergütungen für die von Inpuls erbrachten Leistungen zu bezahlen.

Vom Kunden geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen von Inpuls in Rechnung gestellt.

Inpuls berechnet die aufgewendete Zeit in 15 Minuten-Schritten. Im Minimum beträgt ein Auftrag (z.B. Support, telefonische Abklärungen, Anwenderunterstützung) 15 Minuten. Darin werden die Meldungsaufnahme (Bsp. per Telefon oder E-Mail), die Auftragserfassung mit Zielzustand und die Verbindungsaufnahme zum Kunden abgedeckt.

Wird ein Auftrag vorzeitig durch den Kunden abgebrochen, werden unabhängig vom erreichten Ergebnis, die effektiv geleisteten Stunden in Rechnung gestellt.

Wird ein Auftrag mit einem geplanten Arbeitsvolumen ab 4 Stunden innert 4 Arbeitstagen vor einem vereinbarten Termin vom Kunden abgebrochen oder verschoben, so werden 50% der vereinbarten Zeit oder nach eingeschätztem Zeitaufwand der Inpuls in Rechnung gestellt.

Wird ein Auftrag mit einem geplanten Arbeitsvolumen bis zu 4 Stunden innert 48h vor dem vereinbarten Termin vom Kunden abgebrochen oder verschoben, so werden 50% der vereinbarten Zeit oder nach eingeschätztem Zeitaufwand der Inpuls in Rechnung gestellt.

Wird ein Auftrag mit einem geplanten Arbeitsvolumen bis zu 1 Stunden innert 24h vor dem vereinbarten Termin vom Kunden abgebrochen oder verschoben, so wird eine Terminumbuchungsgebühr von CHF 50.- in Rechnung gestellt.

Diese Regelung gilt nicht im Falle eines Abbruches oder einer Verschiebung aufgrund von höherer Gewalt.

Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für Inpuls unentgeltlich erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten sind wesentliche Bestandteile, die der Kunde erbringt, um den Auftrag erfolgreich zu einem Ende zu bringen.

Der Kunde hat Inpuls bzw. ihre Mitarbeiter und die von ihr zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten bei der Erbringung ihrer Leistungen in jeder zumutbaren Weise aktiv und zeitgerecht zu unterstützen, daran mitzuwirken, die nötigen Vorbereitungs- und Bereitstellungshandlungen (einschliesslich der Beschaffung aller erforderlichen Rechte und Genehmigungen) vorzunehmen und den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Ressourcen zu gewähren.

Der Kunde ist im Weiteren verpflichtet, rechtzeitig alle Daten, Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für die Abwicklung der Einzelverträge und Leistungen von Inpuls von Bedeutung sein könnten. Daten, die weiterverarbeitet werden müssen und in elektronischer Form existieren, sind Inpuls in einem allgemein akzeptierten, maschinenlesbaren Format elektronisch zu übergeben.

Kommt der Kunde diesen Pflichten oder seinen Obliegenheiten nicht oder nicht gehörig nach, so sind die daraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwendungen usw.) vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat Inpuls den Mehraufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen von Inpuls zu vergüten, es sei denn, dass die Verletzung seiner Pflichten alleine durch Inpuls zu verantworten ist. Trägt Inpuls eine Mitverantwortung wird der Mehraufwand anteilsmässig von beiden Parteien getragen.

Die Parteien informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, Vorfälle und Erkenntnisse, die für die andere Partei im Zusammenhang mit Erfüllung der Einzelverträge oder für die Vertragsbeziehung insgesamt von Bedeutung sein können, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.

5 Lieferung/Lieferfrist

Inpuls wird stets bemüht sein, die von ihr genannten Lieferfristen, auch beim Auftreten von nicht voraussehbaren Schwierigkeiten einzuhalten. Dies jedoch ohne dafür eine rechtliche Gewährleistung zu übernehmen. Das gilt insbesondere für Lieferverzögerungen durch ihre Lieferanten sowie in Fällen von höherer Gewalt. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Besteller seine allfälligen Obliegenheiten, wie z.B. die Bekanntgabe von Spezifikationen und/oder Konfigurationen seinerseits fristgerecht erfüllt. Für Lieferverzögerungen können, falls im Auftrag nicht explizit erwähnt, keine Konventionalstrafen, Schadenersatzforderungen oder Ähnliches geltend gemacht werden.

Kommt der Besteller seinen Pflichten gegenüber Inpuls nicht nach, so ist Inpuls berechtigt, die Lieferung zu unterbrechen und für ihre Aufwände die aufgelaufenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Abweichungen der gelieferten Waren oder Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern sie die Leistungen der bestellten Ware oder Dienstleistung beinhalten oder erfüllen.

Beanstandungen sind innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Warenempfang schriftlich bei der Inpuls AG geltend zu machen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

Rücksendungen müssen schriftlich im Voraus angekündigt und durch die Inpuls AG bewilligt werden. Sie werden nur in der Originalverpackung mit Kopie der Rechnung respektive des Lieferscheins angenommen. Die Rücksendung erfolgt immer, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf Gefahr und Kosten des Absenders.

Miet- oder Ersatzlieferungen werden gemäss aktuellen Ansätzen der Inpuls AG abgerechnet. Allfällige Installationen und Konfigurationen für diese Miet- und Ersatzsysteme werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz verrechnet.

6 Zahlungsbedingungen

Sofern nicht einzelvertraglich geregelt, bildet die Auftragsbestätigung die Basis für die Leistungsverrechnung.

Die Rechnungen der Inpuls AG sind (ohne andere Vereinbarung) nach 10 Tagen netto zur Zahlung fällig. Zahlungen werden ungeachtet eines angegebenen Verwendungszweckes der ältesten Forderung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die Hauptsache angerechnet.

Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die Inpuls AG berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug ist die Inpuls AG berechtigt, ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr von CHF 20.- sowie bankenübliche Verzugszinsen zu fordern und weitere, direkt mit dem Zahlungsverzug im Zusammenhang stehende Kosten in Rechnung zu stellen.

Bei Warenrücknahmen verrechnet Inpuls AG angemessene Transportkosten und allfällige weitere, mit der Warenrücknahme in Bezug stehende Kosten.

Das Recht des Kunden, seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass die Inpuls AG ihre Leistungen nicht vertragsgemäss erbringt oder ihre Erbringung durch schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet wäre.

Die Inpuls AG ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen zu verlangen. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert grösser als CHF 10‘000.- werden 50% bei Auftragserteilung und 50% nach erfolgter Lieferung verrechnet, sofern nichts Anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für Leistungen im Rahmen von Projekten.

Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Kunden wird ausgeschlossen, ausser in Fällen der Zahlungsunfähigkeit und bei Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen und von der Inpuls AG anerkannt werden.

Bei gerichtlicher Geltendmachung einer Forderung der Inpuls AG werden sämtliche Zahlungsziele, Rabatte, Nachlässe und Vergütungen auch hinsichtlich aller anderen offenen Posten unwirksam.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die Inpuls AG berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber, die Betreibungskosten zu vergüten. Mahnspesen und Betreibungskosten werden nur dann verrechnet, wenn sie im Zuge zweckentsprechender Rechtsverfolgung entstehen.

7 Rücknahmerecht bei Zahlungsverzug / Eigentumsvorbehalt und dessen Sicherung

Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist ist Inpuls berechtigt, ihre Vertragsleistung zurückzunehmen. Dies gilt auch für Dienstleistungen, indem die betroffenen Systeme durch Inpuls deaktiviert oder abgeschaltet werden. Bei ihrer Rücknahme hat der Kunde Inpuls jederzeit Zugang zu verschaffen. Mit der Zurücknahme der Vertragsleistung ist kein Rücktritt vom betreffenden Vertrag verbunden, es sei denn, dies würde von Inpuls ausdrücklich erklärt.

Inpuls und Drittlieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtpreises und Erfüllung aller anderen Zahlungsbedingungen Eigentümerin und Inhaberin (Eigentumsvorbehalt) sämtlicher gelieferten Vertrags- und Drittprodukte sowie geschaffener Arbeitsergebnisse.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte und/oder Material Eigentum der Inpuls AG und dürfen vom Kunden weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Inpuls AG ist in diesem Fall berechtigt, die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes bei der zuständigen Amtsstelle auf Kosten des Bestellers zu verlangen.

Im Falle der gerichtlichen Pfändung von unter Eigentumsvorbehalt der Inpuls AG stehenden Gegenständen ist der Kunde verpflichtet, alles zu tun, um das Eigentum der Inpuls AG zu schützen. Insbesondere hat der Kunde bei der Pfändung selbst sofort auf den Eigentumsvorbehalt der Inpuls AG hinzuweisen und dem Pfändungsorgan alle Urkunden vorzulegen, aus welchen sich der Eigentumsvorbehalt ergibt. Gleichzeitig hat der Kunde Inpuls AG sofort über eine allfällige Pfändung zu informieren. Sämtliche mit der Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes entstehenden Kosten und Gebühren gehen zu Lasten des Kunden, welcher sich verpflichtet, diese Kosten und Gebühren sofort nach Bekanntgabe zu bezahlen.

8 Gewährleistung, Garantie und Haftung

Die Garantiezeit für die von der Inpuls AG gelieferten Produkte richtet sich nach der vom Hersteller definierten Garantiezeit. Allfällige, während der Garantiezeit auftretende Mängel sind unmittelbar nach Feststellung durch den Kunden an die Inpuls AG zu melden. Unter Vorweisung eines gültigen Kaufbelegs resp. der Rechnung gibt Inpuls AG grundsätzlich die Herstellergarantien in vollem Umfang an ihre Kunden weiter. Die Garantie erstreckt sich auf alle innerhalb der vereinbarten Garantiefrist auftretenden Mängel, sofern diese nachweisbar ihre Ursache in schlechtem Material oder fehlerhafter Fabrikation haben. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere die Haftung für Kosten der Demontage oder Neumontage sowie für irgendwelche Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die gelieferte Ware selbst, deren Gebrauch oder deren Mängel entstehen, ist ausgeschlossen. Ersatzteile, Zubehör und Verbrauchsmaterial werden nach Aufwand verrechnet, sofern sie nicht durch Garantieleistung eines Dritten abgedeckt sind.

Erweiterungen, Reparaturen oder Instandstellungsarbeiten durch Dritte für von Inpuls AG gelieferte Hard-/Software, die ohne die schriftliche Zustimmung der Inpuls AG erfolgen, die Nichteinhaltung der Transport-, Installations- und Betriebsbedingungen sowie die Nichteinhaltung der Allg. Geschäftsbedingungen heben die Gewährleistungspflicht der Inpuls AG auf. Ansprüche des Kunden werden in diesen Fällen vollumfänglich abgelehnt. Für Garantiearbeiten am Domizil des Kunden werden die Spesen, falls nicht in den Garantieleistungen des Herstellers anders vereinbart, separat in Rechnung gestellt.

Führt der Mangel an einem verwendeten Produkt eines Drittanbieters (z.B. Hersteller) zu zusätzlichem Aufwand seitens Inpuls (z.B. Neuinstallation oder Neuprogrammierung eines defekten Gerätes), so ist dieser Mehraufwand vom Kunden zu tragen, sofern er von ihm nicht auf den Drittanbieter abgewälzt werden kann.

Inpuls weist den Kunden im Einzelfall auf Reparatur- und Ersatzteillieferungsverträge (z.B. CarePacks) von Lieferanten hin und empfiehlt eine sinnvolle Variante. Lehnt der Kunde dies trotz Empfehlung ab, so hat er die Folgen wie Zeitverzögerung und Mehrkosten selbst zu tragen.

Generell besteht kein Anspruch auf Ersatzgeräte. Inpuls AG kann sich von Vertragsaufhebung oder Preisminderung befreien, indem sie in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine Mängelfreie austauscht und/oder in angemessener Frist Verbesserung bewirkt.

Ausser für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn nicht die Inpuls AG oder eine Person, für die die Inpuls AG einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

Beim Bezug von Serviceleistungen endet die Gewährleistung automatisch nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Abgesehen von den vorstehend umschriebenen Garantieleistungen wird jegliche weitergehende Garantieleistungspflicht von der Inpuls AG vollumfänglich ausgeschlossen.

Für die Datensicherung (Backup) ist alleine der Kunde verantwortlich. Auch bei erteilten Aufträgen oder abgeschlossenen Verträgen bleibt die Verantwortung für die Datensicherung und Wiederherstellung beim Kunden. Inpuls bietet explizit keine Leistungen oder Verträge an, die die Verantwortung für die Datensicherung an Inpuls übertragen. Angebote, wie namentlich Monitoring, sind lediglich als Unterstützung für die Kontrolle der Datensicherung gedacht.

Die Inpuls übernimmt keine Haftung für Verluste, Schäden oder Kosten, die dem Auftraggeber aufgrund der Nutzung der IT-Infrastruktur oder der erbrachten Dienstleistungen entstehen. Dies umfasst, ist jedoch nicht beschränkt auf:

a) Verlust oder Beschädigung von Daten, Dateien oder Informationen, die auf den Geräten des Auftraggebers gespeichert sind.

b) Unterbrechungen oder Ausfälle des IT-Betriebs, die zu Arbeitsunterbrechungen, Produktionsverlusten oder finanziellen Verlusten führen.

c) Verzögerungen, Fehler oder Störungen bei der Erbringung von Supportleistungen oder anderen Dienstleistungen.

d) Sicherheitsverletzungen oder Datenverluste, die durch unbefugten Zugriff Dritter auf die IT-Infrastruktur des Auftraggebers verursacht werden.

e) Schäden oder Verluste, die durch die Installation oder Verwendung von Software, Programmen oder Systemen entstehen, die nicht von der Inpuls bereitgestellt wurden.

f) Haftungsansprüche gegenüber Dritten, die sich aus der Nutzung der IT-Infrastruktur oder der erbrachten Dienstleistungen ergeben.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um seine Daten und Systeme zu schützen. Die Inpuls haftet nicht für Schäden, die auf Fahrlässigkeit des Auftraggebers, unsachgemäße Verwendung der IT-Infrastruktur oder andere Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers zurückzuführen sind.

Bei sämtlichen Services, welche auf Microsoft Office 365 oder Microsoft Azure basieren, gelten die Bestimmungen des Microsoft Cloud Agreements (Link)

9 Service Desk / Auskünfte

Während den üblichen Bürozeiten steht dem Kunden das Service Desk der Inpuls AG zur Verfügung. Sofern einzelvertraglich nicht anders geregelt oder nicht explizit im Servicebeschrieb enthalten, sind alle Auskünfte kostenpflichtig. Eine Verrechnung erfolgt pro angebrochene Viertelstunde zum jeweils aktuellen Stundensatz.

10 Gewerbliche Schutz- und Nutzungsrechte an Software

Sämtliche Schutzrechte an Softwareprodukten sind und bleiben Eigentum des Herstellers bzw. Lieferanten der Software. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Hersteller bzw. Lieferant bei einer Zuwiderhandlung gegen Nutzungs- bzw. Lizenzbestimmungen die Aufhebung der erteilten Lizenz und Rücknahme des Produkts verlangen kann. Bei Missachtung der Lizenzbestimmungen haftet der Kunde gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten der Software.

11 Erfüllung und Gefahrenübergang

Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe oder dem Zeitpunkt der definierten Übergabe der Waren oder Dienstleistungen an den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten über. Bei Versand durch einen Dritten ist für den Gefahrenübergang die Übergabe an den Frachtführer massgeblich. Erbrachte Dienstleistungen gelten bei Bestätigung durch den Käufer oder einem Beauftragten als erfüllt.

12 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Hardware, Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler der Inpuls unverzüglich zu melden.

Die Abnahme bei sämtlichen Dienstleistungen und Lieferungen gilt spätestens als erfolgt, wenn der Kunde innert 14 Tagen nach Installation oder Übergabe der vereinbarten Leistung keine Beanstandung erhoben hat.

13 Datenschutz und Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten und diese Pflicht auch ihren Mitarbeitern, Hilfspersonen und beigezogenen Dritten zu überbinden. Des Weiteren verpflichten beide Parteien sich selbst, ihre Mitarbeiter, andere Hilfspersonen und beigezogene Dritte, alle nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, die sie in Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen erhalten oder erfahren, streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zeitlich unbefristet.

Als Informatiker unterstehen die Mitarbeiter der Inpuls einem strengen Berufsgeheimnis und unterliegen der Schweigepflicht. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Inpuls erfahren die Mitarbeiter von besonders sensiblen Informationen und erhalten Zugang zu höchstvertraulichen Daten.

Dazu gehören zum Beispiel Patientendaten von Ärzten (Arztgeheimnis), Daten von Klienten von Rechtsanwälten (Anwaltsgeheimnis), Personalinformationen und Kunden-/Finanzinformationen von Finanzinstitutionen (Bankgeheimnis).

Inpuls hat alle ihre Mitarbeitenden und Subunternehmern zur Geheimhaltung und zum Berufsgeheimnis verpflichtet. Ohne Zustimmung dürfen Informationen und Daten keinem Dritten, auch nicht Verwandten oder Lebens- bzw. Ehepartnern, mitgeteilt werden. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich unter anderem auch auf die Namen der Kunden. Die Geheimhaltungspflicht dauert auch fort, wenn die Mitarbeiter nicht mehr für Inpuls tätig sind. Die Verletzung der Schweigepflicht ist vom Gesetz unter Strafe gestellt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich geheime Informationen oder Daten offenbart, die er in seiner Eigenschaft als Angestellter erhalten hat oder Zugang gegeben wurde. Wer fahrlässig Geheimnisse offenbart, wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

Sollte ein Kunde einem Berufsgeheimnis (Bsp. Anwalt, Arzt, Treuhänder) und/oder dem Bankgeheimnis unterstehen, ist dieser verpflichtet, seinen Angestellten diese Geheimhaltung zu übertragen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Kunde besonders schützenswerte Informationen und Daten speichert, verarbeitet und aufbewahrt.

14 Sonstige Bestimmungen

Die Vertragspartner behandeln alle nicht offenkundigen Daten streng vertraulich. Inpuls AG ist im Besitze der üblichen Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen von allen ihren Mitarbeitenden sowie von ihr beauftragten Dritten auf Stufe Firma.

Vertragsänderungen/-ergänzungen erfolgen ausschliesslich in Schriftform.

Erfüllungsort/ausschliesslicher Gerichtsstand ist Bern. Es gilt Schweizerisches Recht.

Stand:
10. Februar 2023